Allgemeine Geschäftsbedingungen
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AGB
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Inhaber: Sabine Lensch & Daniela Schloeßer
Hinweis auf die Provisionsregelungen bei Inanspruchnahme unserer Dienstleistungen
Für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages oder die Vermittlung eines Vertrages (§652 + § 653 BGB) erheben wir nachstehend aufgeführte - in jeder Hinsicht erfolgsabhängige Honorare, sofern nicht ausdrücklich in Schriftform anders vereinbart.
1. Objektangebotsangaben
Unsere Objektangebotsangaben basieren auf uns erteilten Informationen. Sie wurden nicht durch uns überprüft. Eine Haftung für deren Richtigkeit und Vollständigkeit können wir deshalb nicht übernehmen.
2. Unverbindlichkeit und Haftung
Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Darüber hinaus können wir für die Objekte keine Gewähr übernehmen und auch nicht für die Bonität der Vertragspartner haften. Dieses Angebot und alle damit im Zusammenhang stehenden Auskünfte und Mitteilungen sind für den Empfänger bestimmt. Der Empfänger des Angebotes ist daher verpflichtet, alle Informationen vertraulich zu behandeln.
3. Vertraulichkeit
Alle unsere Angebote und sonstigen Mitteilungen sind nur für Sie - den Adressaten - bestimmt und müssen vertraulich behandelt werden. Kommt infolge unbefugter Weitergabe ein Vertrag über eines der nachgewiesenen Objekte zustande, sind Sie verpflichtet, den uns dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen.
4. Haftungsausschluss
Jegliche Haftung der Firma einstein² immobilien ist grundsätzlich ausgeschlossen.
5. Courtage bei Nachweistätigkeit
Wir haben die Courtage stets bei Nachweistätigkeit verdient, wenn es als Folge des Nachweises zum Abschluss eines Kauf-, Miet- oder Pachtvertrages kommt. Die Courtage ist auch dann zu zahlen, wenn ein zur Miete angebotenes Objekt gekauft oder ein zum Kauf angebotenes Objekt gemietet oder gepachtet wird.
6. Maklervertrag
Durch das Angebot eines Objektes durch einstein² immobilien, in mündlicher, schriftlicher oder elektronischer Form, wird der Maklervertrag mit Ihnen dem Angebotsnehmer geschlossen. Ist Ihnen eine nachgewiesene Vertragsabschlussgelegenheit bereits bekannt, sind Sie verpflichtet, uns dies unter Offenlegung der Informationsquelle innerhalb von 3 Tagen nach Erhalt des Angebotes, schriftlich mitzuteilen. Damit ist der Maklervertrag nichtig. Die Beweislast obliegt hierfür dem Kunden. Erfolgt die Mitteilung der Vorkenntnis nicht fristgerecht, so bleibt die behauptete Vorkenntnis unbeachtlich und die Courtage ist auch dann zu zahlen.
7. Provisionsanspruch bei Drittabgeboten
Wird Ihnen ein von uns angebotenes Objekt später durch Dritte angeboten, erlischt dadurch unser Provisionsanspruch nicht.
8. Mitteilung des Vertragsabschlusses
Kommt ein Vertragsabschluss über eines der von uns angebotenen Objekte zustande, sind Sie verpflichtet, uns dies unverzüglich mitzuteilen und die Vertragsbedingungen zu nennen. Ein Provisionsanspruch entsteht für uns auch dann, wenn der Vertrag zu Bedingungen abgeschlossen wurde, die von unserem Angebot abweichen oder wenn der angestrebte wirtschaftliche Erfolg durch einen anderen Vertrag erreicht wird. Mit dem Zustandekommen eines notariellen Vertragsabschlusses haben wir uns die jeweils angegebene Provision verdient. Sie ist am Tage des Vertragsabschlusses fällig.
9. Courtagen bei Vertragsabschlüssen
Kommt es durch den Nachweis oder die Vermittlung von einstein² immobilien zu einem durch den Notar beurkundeten Kaufvertrag oder zu einem Mietvertrag, sind folgenden Courtagen durch den Käufer oder Mieter an einstein² immobilien zu zahlen:
4% des Kaufpreises zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer bei dem Verkauf von Grundstücken und Wohnungen sowie Häusern;
Zwei Monatskaltmieten zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer bei Wohnraumvermietung;
Drei Monatskaltmieten zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer bei gewerblicher Vermietung.
10. Fälligkeit und Zahlungsverzug
Die Courtage ist bei Vertragsabschluss sofort fällig. Bei verspäteter Zahlung sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des derzeitigen Bankkredites, mit welchem z. Zt. gearbeitet wird, zu erheben.
11. Irrtum und Zwischenvermietung oder Zwischenverkauf
Irrtum und Zwischenvermietung oder Zwischenverkauf vorbehalten.
12. Unwirksamkeit von Bestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen oder Teile davon unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und der Bestimmung als Ganzen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die ihrem Sinn und Zweck am nächsten kommt.